Freitag, 25. Januar 2013

Muslime wollen LEGO verklagen

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Ein Spielzeug entsetzt die Türkische Gemeinde Österreichs: Der Lego-Star-Wars-Bausatz "Jabba's Palace". Der Palast ähnelt der türkischen Moschee Hagia Sophia und wird von Figuren mit Laserpistolen und Raketenwerfen behaust, so der Vorwurf. Schüren die Plastikklötze rassistische Vorurteile gegen den Islam?




Die türkische Gemeinde wirft dem Spielzeughersteller vor, mit "Jabba's Palace", einem aus den "Star Wars"-Filmen von George Lucas nachgebildeten Gebäude, einen "Eins-zu-Eins-Abklatsch" der Hagia-Sophia-Moschee in Istanbul geschaffen zu haben. Der Turm des Bausatzes ähnele zudem einem Minarett. In Verbindung mit den Spielfiguren und ihren Waffen (Raketen, Kanonen, Laserpistolen, Gewehre und Samuraischwerter), könne bei Kindern der Eindruck entstehen, der Islam sei eine gewalttätige Religion. So schüre es die Assoziation, der Vorbeter im Minarett sei wie im Lego-Baukasten ein "Krimineller mit Axt und Sturmgewehr". Ganz zu schweigen von Jabba dem Hutten, dem Wasserpfeife rauchenden, wurmartigen Herrn des Hauses. Im Star-Wars-Universum ist der schließlich ein Terrorist, Sklavenhalter und Mörder ...

Hagia

Rechte eines Azubis

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Vor der Ausbildung ist eine ärztliche Untersuchung für alle Minderjährigen, die vor ihrer Ausbildung noch nicht gearbeitet haben, notwendig. Der Arzt stellt eine Bescheinigung, die dem Ausbilder vorgelegt werden muss, aus, um zu schauen, ob der Beruf geeignet für einen wäre. Außerdem müssen Personen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben oder aus Beitrittsländern der EU stammen, eine Arbeitsbescheinigung beantragen. Nachfragen kann man da bei der Agentur für Arbeit oder der Ausländerbehörde.

Die Probezeit wird unterteilt in die gesetzliche, vorgeschriebene Probezeit. Sie geht mindestens einen Monat und höchstens vier Monate. Sie dient dazu zu schauen, ob man für den Beruf geeignet ist und ob man den Beruf gerne ausüben möchte. Dann gibt es noch die verkürzte Probezeit, die in Frage kommt, wenn man vor Anfang der Ausbildung schon in diesem Betrieb beschäftigt war und somit gewisse Vorkenntnisse hat.

Die Arbeitszeit ist für Minderjährige und Volljährige unterschiedlich. Minderjährige dürfen acht Stunden am Tag arbeiten, das bedeutet das sie eine 40 Stundenwoche haben. Sie haben ein Recht auf eine einstündige Pause und dürfen zwischen 20:00 Uhr - 06:00 Uhr nicht beschäftigt werden. Volljährige hingegen arbeiten auch acht Stunden am Tag, allerdings können sie schon sechs Tage in der Woche arbeiten. Sie haben einen Anspruch auf eine halbe Stunde Pause pro Tag.

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Überstunden sind keine Pflichtstunden für Azubis, es sind alle Stunden, die über die normale Arbeitszeit hinausgehen und nur in Notfällen zu erfüllen. Azubis haben ein Recht darauf, die Überstunden ''abzubauen'', d.h. sie können sich einen Tag freinehmen dafür oder eher nach Hause gehen.

Der Urlaubsanspruch unterscheidet sich bei Minderjährigen und Volljährigen ebenfalls. Minderjährige haben einen Anspruch von 30 Werktagen, wenn sie vor Beginn des Kalenderjahres noch keine 16 Jahre alt sind, mindestens 27 Werktage, wenn sie vor Beginn des Kalenderjahres noch keine 17 Jahre alt sind und mindestens 25 Werktage, wenn sie vor Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt sind. Volljährige im Gegensatz haben genau so ein Recht, wie alle andere Volljährige, arbeitsfähige Personen. Das bedeutet sie haben einen Anspruch von mindestens 24 Werktagen Urlaub im Jahr, d.h. sie haben vier Wochen bezahlten, entspannenden Urlaub im Jahr.

In bestimmten Fällen haben Azubis auch ein Recht auf den sogenannten Sonderurlaub. Er tritt ein, wenn zum Beispiel ein Azubi ein Kind bekommt oder ein Todesfall in der Familie ist.

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